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   OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18   

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OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18 (https://dejure.org/2018,55602)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18 (https://dejure.org/2018,55602)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. November 2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18 (https://dejure.org/2018,55602)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Maßregelvollzug, (5- oder 7-Punkt-) Fixierung, Fesselung, zwingende Behandlungsgründe, Richtervorbehalt, richterliche Genehmigung einer Fixierung, Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • Wolters Kluwer

    Maßregelvollzug; (5- oder 7-Punkt-) Fixierung; Fesselung; zwingende Behandlungsgründe; Richtervorbehalt; richterliche Genehmigung einer Fixierung; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 2 ; MRVG NRW § 17 Abs. 3
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 104 Abs. 2 ; MRVG NRW § 17 Abs. 3
    Maßregelvollzug; (5- oder 7-Punkt-) Fixierung; Fesselung; zwingende Behandlungsgründe; Richtervorbehalt; richterliche Genehmigung einer Fixierung; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung einer Fixierung im Maßregelvollzug

Verfahrensgang

  • LG Bochum - V StVK 140/17
  • OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Nach Auffassung des Senats beanspruchen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris) zur (Un)-Zulässigkeit von Fixierungen im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften betreffend die Unterbringung psychisch Kranker bei vorliegender Eigen- oder Fremdgefährdung auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gemäß § 63 StGB uneingeschränkt Geltung.

    Darüber hinaus ist in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Erfordernissen bei Durchführung einer 5- oder 7-Punkt-Fixierung (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris) eine Klarstellung zu der Frage geboten, unter welchen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Anordnung einer derartigen Fixierung überhaupt Bestand haben kann.

    Die angeordnete Fixierung war vorliegend indes rechtwidrig, da es ungeachtet der vom Wortlaut des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, juris) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten gewesen wäre, eine vorherige richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der angeordneten Fixierung herbeizuführen.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -, Rn. 68 - 71, juris) hat hierzu ausgeführt:.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Die besondere Intensität des Eingriffs folgt bei der 5-Punkt- und der 7-Punkt-Fixierung zudem daraus, dass ein gezielt vorgenommener Eingriff in die Bewegungsfreiheit als umso bedrohlicher erlebt wird, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ).

    Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv empfinden (vgl. BVerfGE 128, 282 ).

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76 ; BVerfGK 2, 318 ).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Sowohl eine 5-Punkt- als auch eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedoch im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 -, juris, Rn. 14; Rüping, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 54 ; Dornis, SchlHA 2011, S. 156 ; Budde, in: Keidel, FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; Heidebach, in: Haußleiter, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 312 Rn. 13 f.; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1906 Rn. 14; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a.A. Gusy, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 93 Rn. 18).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Sowohl eine 5-Punkt- als auch eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedoch im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 -, juris, Rn. 14; Rüping, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 54 ; Dornis, SchlHA 2011, S. 156 ; Budde, in: Keidel, FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; Heidebach, in: Haußleiter, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 312 Rn. 13 f.; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1906 Rn. 14; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a.A. Gusy, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 93 Rn. 18).
  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76 ; BVerfGK 2, 318 ).
  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 213/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76 ; BVerfGK 2, 318 ).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2018 - 3 Ws 847/18

    Kein Antragsrecht der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 109 StVollzG, eine

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Hierfür besteht nach Auffassung des Senats mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten (abweichend von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris, im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt).
  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 411/14

    Unzulässigkeit der Fesselung eines Maßregelpatienten während der Vorführung aus

    Auszug aus OLG Hamm, 20.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 391/18
    Soweit teilweise in der Literatur hervorgehoben wird, Nordrhein-Westfalen habe von vornherein auf die Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme verzichtet und damit eine strengere Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes durchgesetzt (vgl. dazu Rzepka a.a.O.), ist zu beachten, dass dies ausschließlich den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 MRVG NRW und die dort auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. September 2014 - III-1 Vollz (Ws) 411/14 -, juris) abschließende Aufzählung der zulässigen Sicherungsmaßnahmen betrifft.
  • OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19

    Maßregelvollzug; Fixierung; Richtervorbehalt; Zuständigkeit der

    Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).

    Zwar drängt sich ihre Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG auf, nachdem die Strafvollstreckungskammer der mit Beschluss vom 20.11.2018 in der Sache III-1 Vollz (Ws) 391/18 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats nicht gefolgt ist, nach der für die Anordnung von Fixierungen, die absehbar länger als eine halbe Stunde andauern und deshalb als erneute bzw. von der Unterbringungsanordnung nicht gedeckte Freiheitsentziehungen den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG erneut auslösen, die kleinen Strafvollstreckungskammern zuständig sind.

    Der Senat würde es jedoch im Hinblick auf die im Interesse der Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene möglichst vorhergehende effektive richterliche Kontrolle beabsichtigter Fixierungsmaßnahmen für erstrebenswert erachten, wenn sich die Landgerichte in Nordrhein-Westfalen der in der Senatsentscheidung vom 20.11.2018 in der Sache III-1 Vollz (Ws) 391/18 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Annahme einer Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern zukünftig nicht verschließen würden.

  • LG Aachen, 19.12.2018 - 33a StVK 1278/18

    Fixierung im Maßregelvollzug NRW

    Sehr fraglich ist allerdings, ob von diesem Begriff der Fesselung auch die deutlich eingriffsintensivere Fixierung umfasst ist (so das OLG Hamm im Beschluss vom 20.11.2018, Az.: III - 1 Vollz (Ws) 391/18).

    Aus diesen Gründen sieht die Kammer sich nicht an die lediglich obiter dictum geäußerte Auffassung des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 20.11.2018 (Az.: III - 1 Vollz (Ws) 391/18) gebunden, wonach für die Genehmigungsentscheidungen bei Fixierungen gemäß § 78a Abs. 2 [gemeint ist wohl Abs. 1] Nr. 2, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG die kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten zuständig seien, zumal diese Rechtsauffassung weder näher begründet worden ist, noch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bundesverfassungsgerichts zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 312 ff FamFG und Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen erfolgt ist.

  • LG Aachen, 07.01.2019 - 33m StVK 22/19

    Fixierungen im Maßregelvollzug

    Soweit das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 20.11.2018 (Az.: III - 1 Vollz (Ws) 391/18) obiter dictum die Auffassung geäußert hat, dass für die Genehmigungsentscheidungen bei Fixierungen gemäß § 78a Abs. 2 [gemeint Abs. 1 S. 2] Nr. 2, 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG die kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten zuständig seien, betraf dies einen anderen Fall, der dem OLG keine Veranlassung gab, sich mit den obigen Rechtsfragen (1. - 7.) auseinanderzusetzen.
  • LG Paderborn, 14.02.2019 - 13 StVK 2/19

    Genehmigung einer den Untergebrachten betreffenden 7-Punkt-Fixierung zur

    Soweit das LG Aachen in seinen weiteren Ausführungen in der gebotenen Kürze auf die anderslautende Auffassung des OLG Hamm (Beschl. v. 20.11.2018, Az. III-1 Vollz (Ws) 391/18) hinweist, sieht die Kammer - den entsprechenden Anmerkungen des LG Aachen grundsätzlich zustimmend - indes die Notwendigkeit weiterer Ausführungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das OLG Hamm diese Auffassung lediglich obiter dictum geäußert hat.
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